II. Abschnitt
Universitätsangehörige Einteilung
§ 20.
(1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen:
- 1. das künstlerische und wissenschaftliche Personal,
- 2. die Allgemeinen Universitätsbediensteten,
- 3. die Studierenden.
(2) Zum künstlerischen und wissenschaftlichen Personal gehören:
- 1. Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer:
- a) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
- b) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand,
- c) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,
- d) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
- e) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
- f) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer und
- g) Lehrbeauftragte;
- 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb,
- 3. Studienassistentinnen und Studienassistenten.
(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen:
- 1. Verwaltungspersonal,
- 2. Bibliothekspersonal,
- 3. sonstiges Personal.
(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundessowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.
Schlagworte
Bundeslehrerin, Bundeslehrer, Kunstbetrieb, Forschungsbetrieb, Vertragslehrer
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127551
alte Dokumentnummer
N7199812734U
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