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§ 20 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 20

Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065805