§ 20 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 20

Schulpflicht

(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO) ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

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