§ 20 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 20

Gleiche Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit. f hat der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in § 5 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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