§ 20
Zertifizierung, Konformitätsnachweisverfahren
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach Abs. 4.
(2) Die Elemente zum Nachweis der Konformität können sein - wobei die Elemente nach den Anforderungen der jeweiligen technischen Spezifikationen auch miteinander verbunden werden können -
- a) Erstprüfung des Bauproduktes durch den Hersteller (§ 21);
- b) Erstprüfung des Bauproduktes durch eine Prüfstelle;
- c) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach einem festgelegten Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
- d) Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
- e) Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
- f) ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);
- g) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle;
- h) laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
(4) Das Nachweisverfahren für die einzelnen Bauprodukte ergibt sich im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 lit. a und lit. f sowie die Bescheinigung der Konformität nach Abs. 3 lit. a.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Abs. 2 lit. a und f und der Bestätigungsart nach Abs. 3 lit. a, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen nach § 16 Abs. 1 lit. b oder die europäischen technischen Zulassungen nicht anderes bestimmen.
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