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§ 20 Islamgesetz 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2015

Feiertage

§ 20

(1) Feiertagen und den Gottesdiensten (donnerstäglicher Cem-Gottesdienst, Lokma-Tage) wird der Schutz des Staates gewährleistet. Die Termine der Feiertage richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages.

(2) Feiertage sind

  1. a) Fasten- und Feiertage in Gedenken des Heiligen Hizir (3 Tage)
  2. b) Geburt des Heiligen Ali (1 Tag)
  3. c) Ausrufung Alis als Nachfolger Mohammeds (1 Tag)
  4. d) Opferfest (4 Tage)
  5. e) Asure (1 Tag).

(3) An den in Abs. 2 bezeichneten Tagen bzw. während der Gottesdienste sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.

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