Zwingende Vorschriften.
§ 20.
Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine während des Dienstverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche ist rechtsunwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR12094874
alte Dokumentnummer
N6196221249L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)