5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 20
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20003231
Dokumentnummer
NOR40050334
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