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§ 20 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Stimmabgabe

§ 20

(1) Alle wahlberechtigten Personen sind bei der Abgabe ihrer Stimme verpflichtet, sich des ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels zu bedienen.

(2) Jede wahlberechtigte Person kann das geschlossene, den Stimmzettel enthaltende Wahlkuvert entweder durch die Post oder mittels Boten an die Wahlkommission übermitteln oder dieser am Wahltag zu der Wahlzeit, die in der Wahlkundmachung festgelegt ist, persönlich überbringen.

(3) Das Wahlkuvert ist sorgfältig zu verschließen; auf dem anhängenden Kuvertabschnitt ist der dort befindliche Vordruck mittels Schreibmaschine oder in leserlicher Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert durch die wahlberechtigte Person macht die Stimme ungültig.

(4) Bei Übersendung des Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat die Umhüllung des Wahlkuverts derart zu erfolgen, daß jeglicher Postvermerk oder sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.

(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.

(6) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission ist verpflichtet, auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Die Wahlkommission hat die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.

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