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§ 20 HBV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung

§ 20

(1) Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (§ 3 und Anhang I) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:

  1. 1. Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
  2. 2. Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
  3. 3. Vandalismus,
  4. 4. Verhalten im Brandfall,
  5. 5. Schacht,
  6. 6. Triebwerks- und Rollenräume,
  7. 7. Schacht- und Fahrkorbtüren,
  8. 8. Fahrkorb,
  9. 9. Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
  10. 10. Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
  11. 11. Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
  12. 12. Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
  13. 13. Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
  14. 14. Triebwerk,
  15. 15. Elektrische Installationen und Einrichtungen,
  16. 16. Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
  17. 17. Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.

(2) Anhang 2 enthält eine Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.

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