§ 20 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 09.11.1962

§ 20

Wenn der zur Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 8 dieses Gesetzes Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so hat die Agrarbezirksbehörde die Vollstreckung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

16.04.2018

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