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§ 20 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Eröffnung des umgestellten Grundbuchs

§ 20.

Sobald die Eintragungen sämtlicher Einlagen einer Katastralgemeinde, einer Landtafel oder eines Eisenbahnbuchs in der Grundstücksdatenbank gespeichert sind, hat das Grundbuchsgericht den Tag festzusetzen, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Eröffnung des umgestellten Grundbuchs).

Schlagworte

KG, Umstellung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032145

alte Dokumentnummer

N2198017037R

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