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§ 20 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Kollektivvertragsrecht

§ 20

(1) Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.

(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.

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