§ 20 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 20.

(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Ausschusses ist nicht zulässig.

(4) Stimmenthaltung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062399

alte Dokumentnummer

N4198911516J

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