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§ 20 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

1. siehe insbesondere die §§ 52 bis 73 2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

3. Gegenstand der Anmerkung.

§ 20.

Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

  1. a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  2. b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages.

1. siehe insbesondere die §§ 52 bis 73

2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40204927

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