§ 20 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026

Verbesserung der internen Informationen

§ 20.

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253058

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