materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026
Verbesserung der internen Informationen
§ 20.
Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20012268
Dokumentnummer
NOR40253058
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