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§ 20 Frauenförderungsplan BMKÖS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2023

Verbesserung der internen Informationen

§ 20.

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253058

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