§ 20 Frauenförderungsplan – BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 20.

Der Dienstgeber hat die jeweils gültige Fassung des Frauenförderungsplanes im Dienstweg allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der Begründung von Dienstverhältnissen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch über das Intranet zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191523

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