Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 20.
Der Dienstgeber hat die jeweils gültige Fassung des Frauenförderungsplanes im Dienstweg allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der Begründung von Dienstverhältnissen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch über das Intranet zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20009827
Dokumentnummer
NOR40191523
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