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§ 20 Frauenförderungsplan BMGF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2017

Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen

§ 20.

(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.

(2) Wiedereinsteigerinnen sind vorrangig zu Fortbildungsseminaren zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198974

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