Dienstpflichten
§ 20.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20010040
Dokumentnummer
NOR40199000
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