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§ 20 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Vermengung von Saatgut

§ 20

(1) Das Bundesamt für Wald hat die Vermengung von Saatgut

  1. 1. verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie „ausgewählt“ innerhalb des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder
  2. 2. Verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ oder „qualifiziert“.

    auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können.

(2) Wird bei der Kategorie „quellengesichert“ Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Saatgutquelle“ gekennzeichnet sein.

(3) Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“ bezeichnet werden.

(4) Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden.

(5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.

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