Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten
§ 20.
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40129984