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§ 20 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 20. Zugehörigkeit elektrischer Leitungsanlagen

(1) Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch, daß sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB.), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers.

(2) Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung und zum Betrieb derselben gehörende Material findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.

(3) Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsversteigerung des belasteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069187

alte Dokumentnummer

N5196825499L

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