Betreiberprüfstellen
§ 20
(1) Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Betreiberprüfstellen führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, ausgenommen einfache Druckbehälter, durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Druckführende Geräte, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE‑Kennzeichnung tragen. Betreiberprüfstellen haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der Anlage I Teile 2, 4 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.
(2) Betreiberprüfstellen für Inspektionen in der Betriebsphase arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die Überwachungs-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Sie führen Inspektionen und für die Inspektionsaussage erforderliche Prüfungen an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie dieAnlage II zu erfüllen.
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