3. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen
zu den Verordnungen (EU) 2019/515, 2019/1009 und 2019/1020 Zuständige Behörden
§ 20.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist
- 1. Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/1009 und 2019/1020 und
- 2. „notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009 .
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist „notifizierende Behörde“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 .
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zur Anwendung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Verfahren gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009 , insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Antragsunterlagen gemäß Art. 27 dieser Verordnung, festzulegen.
(4) Die Kontrolle bei der Einfuhr obliegt dem Zollamt Österreich; dieses ist Zollbehörde gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Überwachung mitzuwirken.
(5) Machen Zollorgane bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob Düngeprodukte den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(6) Die Behörden gemäß Abs. 1 und 2 haben in Verfahren nach den Verordnungen (EU) 2019/1009, (EU) 2019/1020 und (EU) 2019/515 die allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234821
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