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§ 20 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen

§ 20

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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