Gebarungsüberschuß
§ 20.
(1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuss, so kann der Ausschuss beschließen, aus diesem Überschuss
- 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
- 2. soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
- 3. Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,
- 4. die Kosten der Ausstellung der BauID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
- zu fördern.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1 im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40235885
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