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§ 20 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS

§ 20.

(1) Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 undAnlage 6 Teil II zu den in § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, teilgenommen haben.

(2) Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.

Schlagworte

Basismodul

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276226

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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