§ 20 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 20.

Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur oder
  2. b) den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der in der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
  1. c) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik
  1. 2. eine mindestens dreijährige, im Falle der Z 1 lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 21).

Schlagworte

Elektromaschinenbauer, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073234

alte Dokumentnummer

N5198210145S

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