Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 20.
(1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 1 genannten Verordnung gilt als Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 6 und 7.
(2) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 2 genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 8 und 9.
(3) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 1 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im § 19 Z 1 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der im § 19 Z 1 genannten Verordnung abgelegt werden.
Schlagworte
Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091299
alte Dokumentnummer
N5199913722U
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