§ 20 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 20.

Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens zehn Tage vor einem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
  3. 3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087628

alte Dokumentnummer

N5199654156J

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