§ 20 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Prüfungsgebühr

§ 20.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung

  1. 1. in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von zehn Prozent,
  2. 2. bei Entfall von Teilen der Prüfung (§ 16) eine Prüfungsgebühr von fünf Prozent
  1. des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Es gilt § 10 Abs. 4 und § 11.

(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
  3. 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088084

alte Dokumentnummer

N5199658075J

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