4. Abschnitt
Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären Allgemeine Anforderungen
§ 20
(1) Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären zu verhindern.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten, bei denen das Entstehen oder die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären nach dem Stand der Technik nicht verhindert werden können,
- 1. das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und
- 2. die gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzt werden und
- 3. ein schriftlicher Arbeitsauftrag einer verantwortlichen Person vorliegt, in dem der Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sind.
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