Vollzugsklausel
§ 20.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, jedoch hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4 und 8 Abs. 6 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006304
Dokumentnummer
NOR40105881
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