§ 20.
(1) Steht die zu ladende Person in einem öffentlichen Amt oder Dienst oder im Dienst eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmens und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren vorgesetzte Stelle von der Ladung zu benachrichtigen.
(2) Die Vorführung eines Heeresangehörigen oder eines Beamten der Heeresverwaltung hat durch das vorgesetzte militärische Kommando (Dienststelle) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058419
alte Dokumentnummer
N4195011329Q
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