Instandhaltungssystem
§ 209.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Instandhaltungssystem für in ihren Aufgabenbereich fallende Schienenfahrzeuge einzurichten und mittels dieses Systems wie folgt zu verfahren:
- 1. Sie hat sicherzustellen, dass die Instandhaltung der Schienenfahrzeuge gemäß den Instandhaltungsunterlagen jedes Schienenfahrzeuges und den anwendbaren Anforderungen, einschließlich Instandhaltungsbestimmungen und einschlägigen Bestimmungen der TSI erfolgt;
- 2. Sie hat die in den CSM festgelegten erforderlichen Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, gegebenenfalls mit anderen Akteuren, anzuwenden;
- 3. Sie hat dafür zu sorgen, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen und hiezu die CSM für die Überwachung anwenden und dass dies vertraglich vereinbart wird; und
- 4. Sie hat die Nachvollziehbarkeit ihrer Instandhaltungstätigkeiten sicherzustellen.
(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat der Behörde und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die unter Abs. 1 Z 3 angeführten vertraglichen Vereinbarungen auf Verlangen offenzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228659
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