§ 208 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 208*)

(1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über

  1. 1. den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
  2. 2. die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
  3. 3. die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
  4. 4. den Betriebsratsfonds;
  5. 5. die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die

  1. 1. Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 119);
  2. 2. Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 120);
  3. 3. Anfechtung einer Wahl (§ 144);
  4. 4. Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 145);
  5. 5. Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 149 Abs. 4);
  6. 6. Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 152 Abs. 3);
  7. 7. Anfechtung der Auflösung von Schulungs- und Bildungseinrichtungen (§ 179 Abs. 8);
  8. 8. Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 180 Abs. 3);
  9. 9. Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 186);
  10. 1 0. Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 201 Abs. 4, 202 Abs. 1);
  11. 11. Anträge auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 203 bis 205).

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

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