§ 208*)
(1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über
- 1. den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
- 2. die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
- 3. die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
- 4. den Betriebsratsfonds;
- 5. die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die
- 1. Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 119);
- 2. Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 120);
- 3. Anfechtung einer Wahl (§ 144);
- 4. Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 145);
- 5. Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 149 Abs. 4);
- 6. Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 152 Abs. 3);
- 7. Anfechtung der Auflösung von Schulungs- und Bildungseinrichtungen (§ 179 Abs. 8);
- 8. Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 180 Abs. 3);
- 9. Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 186);
- 1 0. Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 201 Abs. 4, 202 Abs. 1);
- 11. Anträge auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 203 bis 205).
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
29.10.2018
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