§ 208. Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
§ 208. Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.