Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40214162
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