6. Hauptstück
Instandhaltung von Schienenfahrzeugen Zuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
§ 207.
Ein Schienenfahrzeug darf nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228657
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