Überprüfung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 206.
(1) Die Behörde kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei einer wesentlichen Änderung unmittelbar anzuwendender Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die von ihm ausgestellte, aktualisierte oder erneuerten Sicherheitsgenehmigung noch vorliegen, verlangen.
(2) Die Behörde hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung und seine darauf fußende weitere Vorgangsweise mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228656
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)