Zusatzrente für Schwerversehrte.
§ 205a.
(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
- 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
- 2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
- ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40016392
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