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§ 205 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 2.05

Kennzeichen der Anker

  1. 1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen, wenn anwendbar, zumindest die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder die amtliche Schiffsnummer enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
  2. 2. Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212746

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