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§ 205 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten

§ 205

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

11.07.2024

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