Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
§ 205.
(1) Auf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen. Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben wirksam.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.
Schlagworte
Existenzminimum, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40233191
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