vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 204 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

§ 2.04

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. 1. An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
  2. 2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253828

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)