§ 204 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 204

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Vor Ablauf des im § 203 Abs. 1 genannten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. b) der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Anzahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 192 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl sinkt;
  3. c) die Betriebs-(Gruppen‑)Versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. d) der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. e) die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
  6. f) die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte nach § 177 Abs. 2 für beendet erklärt.

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