3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind
§ 204
(1) Telegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der Postgebühr in barem oder durch Aufkleben von Briefmarken vollständig freigemacht aufzugeben. Für amtliche Briefsendungen, für welche die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird, haben die Gerichte nur die Postnebengebühren (Eilzustellgebühr, Botenlohn, Rohrpostzuschlag) zu entrichten, falls für die Sendung im übrigen die monatliche Gebührenstundung gilt.
(2) Akten, die an andere Dienststellen gesendet werden, sind als Briefe aufzugeben, wenn sie nicht wegen ihres Gewichtes als Paket aufgegeben werden müssen.
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