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§ 204 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Viertes Hauptstück

Von der Obsorge einer anderen Person

§ 204.

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146815