Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146815