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§ 203 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete

§ 203

Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. Entgelt im Sinn des § 6 Abs 1 BMVSG ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 bzw § 168b Abs  2 ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen.
  2. 2. Abweichend von § 9 Abs 1 BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
  3. 3. An Stelle des § 7 Abs 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen:
  1. 4. § 7 Abs 6 BMVSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
  2. 5. Die §§ 1, 5, 6 Abs 2, 3 und 5, 9 Abs 1, 10 und 11 Abs 4 BMVSG sind nicht anzuwenden.

11.07.2024

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